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Codierpflichten in der Radiologie

Bezüglich den Codierpflichten in der Radiologie hat das BMASGPK folgende Auskunft gegeben:

Das Doku-G sieht keine Ausnahmen für bestimmte Fachbereiche vor. Somit besteht auch in der Radiologie eine Verpflichtung zur Übermittlung nach ICD-10 codierter Diagnosen.

Im Folgenden sind die dabei relevanten Punkte zusammengefasst:

  • Bei ambulanten Kontakten (ggf. auch ohne physischen Kontakt), ist eine Hauptdiagnose zu erfassen.
  • Es können die von der zuweisenden Stelle übermittelten diagnostischen Informationen (Symptome/Erkrankungen) verwendet werden.
    • Aber: Keine Übermittlung von Diagnosen, die im Zusammenhang mit „Verdacht auf“ oder „Ausschluss von“ verwendet werden!
  • Liegen keine Informationen zu den Gründen des ambulanten Kontaktes vor, soll ein ICD-10-Code aus dem Kapitel XXI übermittelt werden, z.B.:
    • Z01.6! Röntgenuntersuchung, anderenorts nicht klassifiziert
    • Z01.8! Sonstige näher bezeichnete spezielle Untersuchungen

Die Verwendung der nicht aussagekräftigen Z-Codes sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Insbesondere bei aufwändigen diagnostischen Verfahren wie MR- und CT-Untersuchungen ist eine Beobachtung der Gründe der Inanspruchnahme von Relevanz für das Gesundheitssystem.